Mit Verfügung vom 24. Juni 2014 wurde der Gesuchstellerin Frist angesetzt für eine weitere Stellungnahme (act. 39). Diese Frist wurde zunächst bis 15. August 2014 (act. 41) und hernach letztmals bis 15. September 2014 (act. 43) erstreckt. Mit Eingabe vom 15. September 2014 (Datum Poststempel: 16. September 2014) reichte die Gesuchstellerin eine weitere Stellungnahme zu den Akten (act. 44 [Faxeingabe] und act. 45 [Original]), wobei Frau D._____ auf der Rückseite des Umschlags bestätigte, dass die Sendung am 15. September 2014 der Schweizerischen Post übergeben worden sei (act. 46). 7. Das Verfahren erweist sich damit als spruchreif. II.