6. Mit Verfügung vom 19. September 2013 wurde der Gesuchstellerin Frist angesetzt, um zur Stellungnahme der Gesuchsgegnerin 1 ihrerseits Stellung zu nehmen (act. 27). Innert erstreckter Frist reichte sie mit Eingabe vom 9. Dezember 2013 eine Stellungnahme ein und hielt an ihrem Antrag um Einsetzung eines Einzelschiedsrichters fest (act. 31). Auf entsprechende Fristansetzung hin (act. 33) nahm die Gesuchsgegnerin 1 innert erstreckter Frist ein weiteres Mal Stellung und hielt an ihren Anträgen fest (act. 38). Die Gesuchsgegnerin 2 liess sich innert Frist nicht vernehmen. Mit Verfügung vom 24. Juni 2014 wurde der Gesuchstellerin Frist angesetzt für eine weitere Stellungnahme (act.