Zudem wurde den Gesuchsgegnerinnen 1 und 2 Frist angesetzt, um zum Gesuch der Gesuchstellerin Stellung zu nehmen (act. 20). Die Gesuchsgegnerin 1 liess innert erstreckter Frist eine Stellungnahme zu den Akten reichen und folgende Anträge stellen (act. 24 S. 1):