Die Gesuchsgegnerin 2 bezeichnete mit Eingabe vom 31. Mai 2013 ein Zustellungsdomizil in der Schweiz (act. 18). Mit Verfügung vom 14. Juni 2013 wurde von der Bezeichnung eines Zustellungsdomizils durch die Gesuchsgegnerin 2 sowie vom Eingang des Kostenvorschusses der Gesuchstellerin Vormerk genommen, wobei bezüglich der fehlenden Fr. 12.- festgehalten wurde, dass es überspitzt formalistisch erscheine, der Gesuchstellerin für diesen noch fehlenden geringfügigen Betrag eine Nachfrist anzusetzen. Zudem wurde den Gesuchsgegnerinnen 1 und 2 Frist angesetzt, um zum Gesuch der Gesuchstellerin Stellung zu nehmen (act. 20).