Die Gesuchstellerin präzisierte ihr Gesuch innert erstreckter Frist und führte aus, dass sie die Einsetzung eines Einzelschiedsrichters beantrage (act. 15 S. 2). Der Kostenvorschuss wurde kurz nach Fristablauf, jedoch noch vor dem Ansetzen einer Nachfrist im Umfang von Fr. 5'988.- geleistet (act. 17). Die Gesuchsgegnerin 2 bezeichnete mit Eingabe vom 31. Mai 2013 ein Zustellungsdomizil in der Schweiz (act.