2. Mit Schreiben vom 26. Juni 2012 teilte der Vertreter der Gesuchstellerin der Gesuchsgegnerin 1 als Leiterin des Konsortiums mit, dass die Streitigkeit durch ein Schiedsgericht geklärt werden solle. Mangels einer Regelung der Ernennung des Schiedsrichters im Vertrag sollten sich die Parteien auf die Ernennung eines Einzelschiedsrichters einigen. Da eine Vereinbarung über die Ernennung fehle, sei der Richter am Sitz des Schiedsgerichts (Zürich) anzurufen. Dieser solle in analoger Anwendung der Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung einen Schiedsrichter ernennen. Sie - die Gesuchstellerin - erwarte Vorschläge, wer als Schiedsrichter eingesetzt werden könne (act. 2/2).