{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2014-11-20", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG130001_2014-11-20.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG130001-O14.pdf", "Checksum": "638882e25bafa9de180d996fc69fa6e7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PG130001"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 20.11.2014 PG130001"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ernennung eines Schiedsrichters"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:23:34", "Checksum": "77ac92c3acd9c467c28ee9ebf83fbadd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 20.11.2014 PG130001\nRegeste:\nErnennung eines Schiedsrichters\n\n3. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch dann auf das vorliegende Gesuch nicht einzutreten wäre, wenn man der Ansicht der Gesuchstellerin\nfolgen würde, wonach sich das Verfahren betreffend Einsetzung eines Schiedsgerichts nach der eidgenössischen Zivilprozessordnung richte:\n\n3.1. Nach Art. 360 Abs. 1 ZPO ist ein aus drei Mitgliedern zusammengesetztes\nSchiedsgericht zu bestellen, wenn die Parteien nichts anderes vereinbart haben.\nDie Ansicht der Gesuchstellerin, wonach ein Einzelschiedsrichter einzusetzen sei,\nda Art. 12 Abs. 2 der ICC-Schiedsordnung einen Einzelschiedsrichter vorsehe\n(act. 15 S. 2), vermag nicht zu überzeugen. Zunächst trifft nicht zu, dass Art. 12\nAbs. 2 der ICC-Schiedsordnung zwingend einen Einzelschiedsrichter vorsieht.\nVielmehr ist in dieser Bestimmung festgehalten, dass ein Einzelschiedsrichter ernannt werden solle, ausser die Streitigkeit erfordere die Ernennung von drei\nSchiedsrichtern. Sodann erscheint widersprüchlich, dass nach Ansicht der Gesuchstellerin die Ernennung des Schiedsgerichts zwar nach den Regeln der ZPO\nzu erfolgen habe, für die Anzahl der Schiedsrichter aber eine Bestimmung der\nICC-Schiedsordnung massgebend sein soll. Eine entsprechende Vereinbarung\nkann dem Vertrag vom 16. Februar 2010 jedenfalls nicht entnommen werden. Im\nWeiteren lassen die von der Gesuchstellerin angeführten Ausführungen der Ge-\n- 20 -\n\nsuchsgegnerin 1 nicht den Schluss zu, die Gesuchsgegnerin 1 gehe auch für den\nFall, dass die ICC-Schiedsordnung nicht anwendbar sei, von der Vereinbarung\neines Einzelschiedsrichters aus. Damit kann jedenfalls nicht gesagt werden, die\nParteien hätten sich auf die Einsetzung eines Einzelschiedsrichters geeinigt. Es\nwäre somit vorliegend mangels einer Vereinbarung der Parteien in Anwendung\nvon Art. 360 Abs. 1 ZPO ein aus drei Mitgliedern bestehendes Schiedsgericht zu\nernennen.\n\n3.2. Die Parteien haben keine spezielle Regelung getroffen betreffend die Ernennung der Schiedsrichter. Folglich ist Art. 361 Abs. 2 ZPO anwendbar, wonach\nbeide Parteien je einen Schiedsrichter benennen und diese beiden Schiedsrichter\ndann den Präsidenten oder die Präsidentin bezeichnen. Die Gesuchstellerin hat\ndie Gesuchsgegnerin 1 zwar mit Schreiben vom 26. Juni 2012 aufgefordert, Vorschläge für einen Schiedsrichter oder eine Schiedsrichterin zu machen (act. 2/2).\nDa die Gesuchstellerin aber von der Bestellung eines Einzelschiedsrichters ausging, hat sie es bislang unterlassen, die Gesuchsgegnerinnen 1 und 2 aufzufordern, das von ihnen zu bezeichnende Mitglied des Schiedsgerichts zu ernennen.\nHinzu kommt, dass eine Partei einen Antrag auf Bestellung des Schiedsgerichts\nim Sinne von Art. 362 Abs. 1 lit. b ZPO nur stellen kann, wenn sie selbst den von\nihr zu bezeichnenden Schiedsrichter bereits ernannt hat (Grundmann, in: Sutter-\nSomm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, N 12 zu Art. 362 ZPO).\nAuch dies hat die Gesuchstellerin gemäss den Akten bislang unterlassen. Damit\nsind die Voraussetzungen gemäss Art. 362 Abs. 1 lit. b ZPO für die Ernennung\ndes Schiedsgerichts durch das staatliche Gericht nicht erfüllt, weshalb auf das\nGesuch der Gesuchstellerin auch bei dieser Auslegungsvariante nicht einzutreten\nwäre.\n\nVI.\n\n1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens der Gesuchstellerin aufzuerlegen. In Anwendung von § 13 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 5'500.- festzusetzen und gemäss Art. 111 Abs. 1 ZPO mit\ndem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Im\n- 21 -\n\nMehrbetrag ist der Kostenvorschuss - vorbehältlich anderer Verbindlichkeiten -\nder Gesuchstellerin zurückzuerstatten.\n\n2. Als Prozesskosten gelten auch die Parteientschädigungen. Nach § 15\nAbs. 1 AnwGebV beträgt die Grundgebühr in Gerichtsverfahren, bei denen das\nstaatliche Gericht in einer Schiedssache mitwirkt, in der Regel Fr. 50.- bis\nFr. 16'000.-. Für das vorliegende Verfahren erscheint eine Parteientschädigung\nvon Fr. 3'500.- als angemessen. Mehrwertsteuer ist nicht zuzusprechen, weil sie\nnicht verlangt wurde (vgl. act. 24 S. 1, act. 38 S. 1 sowie Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts über die Mehrwertsteuer vom 17. Mai\n2006). Die Gesuchstellerin ist deshalb zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin 1 für\nihre Aufwendungen eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.- zu entrichten. Mangels erheblicher Aufwendungen ist der Gesuchsgegnerin 2 keine Parteientschädigung zuzusprechen.\n\n3. Bei einem negativen Ernennungsentscheid des zuständigen staatlichen Gerichts handelt es sich infolge des dadurch bewirkten Abschlusses des Schiedsverfahrens um einen Endentscheid der letzten kantonalen Instanz (Peter/Legler, in:\nHonsell/Vogt/Schnyder/Berti [Hrsg.], a.a.O., N 50 zu Art. 179 IPRG). Dies hat\nauch für den Fall eines negativen Prozessentscheides zu gelten. Ein solcher Entscheid ist gemäss Art. 72 i.V.m. Art. 95 lit. a BGG direkt mittels Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht anfechtbar (Grundmann, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., N 31 zu Art. 362 ZPO).\n\nEs wird beschlossen:\n\n1. Auf das Gesuch der Gesuchstellerin wird nicht eingetreten.\n\n2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 5'500.- festgesetzt.\n\n3. Die Kosten werden der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Im Mehrbetrag ist der\nKostenvorschuss - vorbehältlich anderer Verbindlichkeiten - der Gesuchstellerin zurückzuerstatten.\n- 22 -\n\n"}