{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2014-11-20", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG130001_2014-11-20.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG130001-O14.pdf", "Checksum": "638882e25bafa9de180d996fc69fa6e7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PG130001"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 20.11.2014 PG130001"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ernennung eines Schiedsrichters"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:23:34", "Checksum": "77ac92c3acd9c467c28ee9ebf83fbadd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 20.11.2014 PG130001\nRegeste:\nErnennung eines Schiedsrichters\n\n2.2.3. Es fragt sich nun, wie Sub-Clause 51.2 der Präambel, welcher unter dem\nTitel \"Procedural Law for Arbitration\" festhält, \"The procedural Law for arbitration\nis Swiss law\" in diesem Zusammenhang zu verstehen ist. Ausgangspunkt ist\nZiff. 51.2 der FIDIC-Bestimmungen, welcher unter dem Titel \"Procedural Law\"\nfesthält, \"The law governing the procedure and administration of any arbitration\ninstituted pursuant to Clause 50 is stated in the Preamble\" (act. 25/2 S. 36). Aufgrund der identischen Nummerierung sowie des übereinstimmenden Titels ist davon auszugehen, dass es sich bei Sub-Clause 51.2 der Präambel um die Umsetzung von Ziff. 51.2 der FIDIC-Bestimmungen handelt. Was genau Sinn und\nZweck von Ziff. 51.2 der FIDIC-Bestimmungen und damit auch von Sub-Clause\n51.2 der Präambel ist, bleibt unklar, zumal das Schiedsverfahren durch den in\nZiff. 50.2 der FIDIC-Bestimmungen vorgesehenen (und in Sub-Clause 50.2 des\n\"Part II - Special Conditions Section A wiederholten) Verweis auf die ICC-\nSchiedsordnung bereits eine ausreichende Regelung erfahren hat. Dass es sich\n- wie die Gesuchsgegnerin 1 geltend machen liess (act. 38 S. 3 f.) - bei Sub-\nClause 51.2 der Präambel um die Bezeichnung des subsidiären Verfahrensrechts\ngemäss Art. 19 der ICC-Schiedsordnung handelt, ist zwar denkbar, findet jedoch\nim Wortlaut von Ziff. 51.2 der FIDIC-Bestimmungen und Sub-Clause 51.2 der\nPräambel keine Stütze. Dem Wortlaut von Ziff. 51.2 der FIDIC-Bestimmungen\nlässt sich aber jedenfalls entnehmen, dass es bei dieser Bestimmung (und damit\nauch bei Sub-Clause 51.2 der Präambel) nicht darum gehen kann, den in\nZiff. 50.2 der FIDIC-Bestimmungen enthaltenen (und in Sub-Clause 50.2 des\n\"Part II - Special Conditions Section A\" wiederholten) Verweis auf die ICC-\nSchiedsordnung aufzuheben bzw. zu ersetzen. Aus der Formulierung \"The law\ngoverning the procedure and administration of any arbitration instituted pursuant\nto Clause 50 is stated in the Preamble\" ergibt sich, dass zunächst das Schiedsgericht nach Ziff. 50.2 der FIDIC-Bestimmungen (und damit vorliegend gemäss der\nICC-Schiedsordnung) einzusetzen ist, und hernach erst das in Ziff. 51.2 der Präambel genannte Recht zum Tragen kommen soll. Ob es überhaupt möglich und\nzulässig ist, dass ein nach den Regeln der ICC-Schiedsordnung eingesetztes\n- 18 -\n\nSchiedsgericht ein anderes Verfahrensrecht zur Anwendung bringt, ist im vorliegenden Verfahren nicht von Bedeutung und wird zu einem späteren Zeitpunkt\ndurch das Schiedsgericht bzw. die Schiedsinstitution zu beantworten sein (vgl.\ndazu Schneider/Scherer, in: Honsell/Vogt/Schnyder/Berti [Hrsg.], a.a.O., N 18 zu\nArt. 182 IPRG).\n\n2.2.4. Damit ist gestützt auf eine Auslegung des Vertrages vom 16. Februar 2010\ndavon auszugehen, dass die Parteien gemäss Ziff. 50.2 der FIDIC-Bestimmungen\nund gemäss Sub-Clause 50.2 des \"Part II - Special Conditions Section A\" die Anwendbarkeit der ICC-Schiedsordnung vereinbart haben. Die genaue Bedeutung\nvon Ziff. 51.2 der FIDIC-Bestimmungen und Sub-Clause 51.2 der Präambel\nbraucht vorliegend nicht eruiert zu werden, ergibt sich doch jedenfalls aus dem\nWortlaut, dass diese Bestimmungen der Anwendbarkeit der ICC-Schiedsordnung\nnicht entgegenstehen, sondern vielmehr ergänzend zur Anwendung kommen sollen. Damit besteht zwischen Sub-Clause 51.2 der Präambel und Sub-Clause 50.2\ndes \"Part II - Special Conditions Section A\" kein Widerspruch, weshalb auch die\nim Vertrag enthaltene Widerspruchsregel nicht zum Zug kommt.\n\n2.2.5. Die Vorbringen der Gesuchstellerin vermögen an dieser Einschätzung\nnichts zu ändern. So ergibt sich bereits aus den vorstehenden Ausführungen,\ndass Sub-Clause 50.2 des \"Part II - Special Conditions Section A\" weder unklar\nnoch verwirrend ist. Es ist auch kein Grund ersichtlich, weshalb diese Bestimmung ungültig oder nicht anwendbar sein bzw. auf einem Irrtum beruhen sollte.\nDie diesbezüglichen Ausführungen der Gesuchstellerin erscheinen zudem widersprüchlich, geht sie doch sowohl in ihrer Eingabe vom 31. Mai 2013 als auch in ihrer Stellungnahme vom 15. September 2014 davon aus, dass Sub-Clause 50.2\ndes \"Part II - Special Conditions Section A\" gültig vereinbart wurde (act. 15 S. 1\nund act. 45 S. 2). Schliesslich kann auch keine Rede davon sein, dass es unlogisch sei, die ICC-Verfahrensordnung für anwendbar zu erklären, wenn sich der\nSitz des Schiedsgerichts in Zürich befinde. Dies entspricht einer in der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit durchaus üblichen Regelung. Entsprechend kommt\nder Schweiz in ICC-Verfahren u.a. in Bezug auf den Schiedsort eine grosse Bedeutung zu (Hochstrasser/Fuchs, in: Honsell/Vogt/Schnyder/Berti [Hrsg.], a.a.O.,\n- 19 -\n\nN 25 und N 252 zu Einl. 12. Kap. IPRG; Schneider/Scherer, in: Honsell/Vogt/\nSchnyder/Berti [Hrsg.], a.a.O., N 15 zu Art. 182 IPRG).\n\n2.3. Indem die Parteien die ICC-Schiedsordnung für anwendbar erklärt haben,\nhaben sie auf eine institutionelle Schiedsgerichtsordnung verwiesen. Dies hat zur\nFolge, dass (auch) die Kompetenz zur Ernennung, Abberufung, Ersetzung oder\nAblehnung eines Schiedsrichters auf die bezeichnete Schiedsinstitution übergegangen ist (Hochstrasser/Fuchs, in: Honsell/Vogt/Schnyder/Berti [Hrsg.], a.a.O.,\nN 211 zu Einl. 12. Kap. IPRG; Peter/Legler, in: Honsell/Vogt/Schnyder/Berti\n[Hrsg.], a.a.O., N 8 zu Art. 179 IPRG). Vorliegend ist daher das Schiedsgericht\ngemäss der ICC-Schiedsordnung durch die dort vorgesehene Stelle einzusetzen,\nweshalb es an der Zuständigkeit der Verwaltungskommission zur Einsetzung eines Schiedsgerichts fehlt. Auf das Gesuch der Gesuchstellerin ist deshalb nicht\neinzutreten.\n\n"}