{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2014-11-20", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG130001_2014-11-20.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG130001-O14.pdf", "Checksum": "638882e25bafa9de180d996fc69fa6e7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PG130001"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 20.11.2014 PG130001"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ernennung eines Schiedsrichters"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:23:34", "Checksum": "77ac92c3acd9c467c28ee9ebf83fbadd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 20.11.2014 PG130001\nRegeste:\nErnennung eines Schiedsrichters\n\n2.1. Die Gesuchstellerin stellte sich mit wechselnden, teilweise kaum nachvollziehbaren Begründungen zusammengefasst auf den Standpunkt, das Obergericht\nhabe die Ernennung des Schiedsgerichts nach den Regeln der eidgenössischen\nZivilprozessordnung vorzunehmen (act. 15 S. 1, act. 31 S. 2, act. 45 S. 2). Zur\nBegründung führte sie an einer Stelle aus, die Parteien hätten keine Regelung betreffend die Ernennung des Schiedsgerichts getroffen, weshalb nach Art. 179\nAbs. 2 IPRG der Richter am Sitz des Schiedsgerichts zuständig sei und sinngemäss die Bestimmungen der ZPO über die Ernennung, Abberufung oder Ersetzung der Mitglieder des Schiedsgerichts anwende (act. 1 [sinngemäss] und\nact. 31 S. 2). An anderer Stelle machte sie geltend, die Parteien hätten die Bestellung des Schiedsgerichts dem \"Schweizer Verfahren\" unterstellt, indem sie die\nAnwendung der Schiedsordnung der ICC verlangten (act. 15 S. 1), bzw. die Parteien hätten in Sub-Clause 51.2 der Präambel beschlossen, dass schweizerische\nGerichte das Schiedsgericht bestellten (act. 45 S. 2). Zur Frage der Anzahl der zu\nernennenden Schiedsrichter führte die Gesuchstellerin aus, Art. 360 ZPO, welcher ein aus drei Personen bestehendes Schiedsgericht vorsehe, sei nicht anwendbar, da Art. 12 Abs. 2 der ICC-Schiedsordnung einen Einzelschiedsrichter\nvorsehe (act. 15 S. 2). Die Parteien seien sich sodann einig, dass ein Einzelschiedsrichter oder eine Einzelschiedsrichterin einzusetzen sei (vgl. act. 31 S. 2).\n\nDie Gesuchsgegnerin 1 machte demgegenüber zusammengefasst geltend, mit\ndem Verweis auf die ICC-Schiedsordnung sei die Kompetenz zur Ernennung des\nSchiedsgerichts auf die Schiedsorganisation übergegangen (act. 24 S. 5 f.,\n- 14 -\n\nact. 38 S. 2). Zur Begründung liess sie im Wesentlichen ausführen, in der Präambel werde auf die FIDIC-Bestimmungen verwiesen, weshalb der Verweis auf das\nSchweizer Recht in Sub-Clause 51.2 der Präambel und der Verweis auf die ICC-\nSchiedsordnung in Sub-Clause 50.2 des \"Part II - Special Conditions Section A\"\nauf gleicher Stufe stünden (act. 24 S. 4). Zudem stünden Sub-Clause 51.2 der\nPräambel und Sub-Clause 50.2 des \"Part II - Special Conditions Section A\" bzw.\nZiff. 50.2 der FIDIC-Bestimmungen ohnehin nicht in einem Widerspruch zueinander. In Sub-Clause 51.2 der Präambel hätten die Parteien lediglich das anwendbare Verfahrensrecht bestimmt, welches das nach der ICC-Schiedsordnung einzusetzende Schiedsgericht auf das Schiedsverfahren anzuwenden habe (act. 24\nS. 4 f.). In ihrer Stellungnahme vom 19. Mai 2014 machte die Gesuchsgegnerin 1\nsodann geltend, die Parteien hätten in Sub-Clause 51.2 der Präambel lediglich\nvon der Möglichkeit gemäss Art. 15 [Art. 19] der ICC-Schiedsordnung Gebrauch\ngemacht, das Verfahrensrecht zu bestimmen, welches (subsidiär) anwendbar sein\nsoll, wenn die ICC-Schiedsordnung keine Regelung enthalte (act. 38 S. 3 f.).\n\n2.2. Damit ist offensichtlich, dass die Parteien die massgebenden Vertragsbestimmungen nicht übereinstimmend verstanden haben, weshalb die Vertragsbestimmungen nach dem Vertrauensprinzip objektiviert auszulegen sind. Der Inhalt\neines Vertrages bestimmt sich in erster Linie nach dem übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen (Art. 18 Abs. 1 OR). Nur wenn - wie im vorliegenden Fall - nicht\nvon einer tatsächlichen Willensübereinstimmung auszugehen ist, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien aufgrund des\nVertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen, die ihnen vorausgegangen und unter denen sie abgegeben worden sind, verstanden werden durften und mussten (BGE\n132 III 268 E. 2.3.2; BGE 130 III 686 E. 4.3.1). Das primäre Auslegungsmittel ist\nder Wortlaut der von den Parteien verwendeten Worte (BGE 133 III 406 E. 2.2;\nBGE 131 III 606 E. 4.2). Im Weiteren von Bedeutung sind die Umstände wie Ort,\nZeit, das Verhalten der Parteien, die Interessenlage der Parteien, die Verkehrsübung etc. (Gauch/Schluep, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil,\nBand I, 10. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, N 1212 ff.).\n- 15 -\n\n"}