{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2014-11-20", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG130001_2014-11-20.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG130001-O14.pdf", "Checksum": "638882e25bafa9de180d996fc69fa6e7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PG130001"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 20.11.2014 PG130001"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ernennung eines Schiedsrichters"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:23:34", "Checksum": "77ac92c3acd9c467c28ee9ebf83fbadd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 20.11.2014 PG130001\nRegeste:\nErnennung eines Schiedsrichters\n\nICC zu erfolgen hätten (act. 38 S. 2). Die Parteien hätten in der Präambel und in\n\"Part II - Special Conditions Section A\" bestimmte Punkte in Ergänzung oder Abänderung der FIDIC-Bestimmungen geregelt, wobei sie die Nummerierung der\nFIDIC-Bestimmungen übernommen hätten. Aufgrund des bestehenden Zusammenhangs zwischen den FIDIC-Bestimmungen und den darauf Bezug nehmenden Bestimmungen in der Präambel und in \"Part II - Special Conditions Section A\"\nsei Sub-Clause 51.2 der Präambel im Sinne von Ziff. 51.2 der FIDIC-\nBestimmungen auszulegen. Daraus folge, dass Sub-Clause 51.2 der Präambel\ndas Verfahrensrecht regle, welches ein nach Ziff. 50 der FIDIC-Bestimmungen\neingesetztes Schiedsgericht anzuwenden habe, sofern die ICC-Schiedsordnung\nkeine einschlägige Verfahrensvorschrift enthalte. Dies werde durch folgende\nÜberlegung bestätigt: Der Verweis in Sub-Clause 51.2 der Präambel stütze sich\nauf Art. 15 [Art. 19] der ICC-Schiedsordnung. Diese Bestimmung regle, nach welchen Verfahrensregeln das Verfahren vor dem Schiedsgericht abzulaufen habe.\nDemgemäss werde vorausgesetzt, dass das Schiedsgericht eingesetzt sei, welches das Verfahren nach Art. 15 [Art. 19] der ICC-Schiedsordnung durchzuführen\nhabe. Dies komme in der Formulierung \"… the procedure of any arbitration instituted pursuant to Clause 50 …\" in den FIDIC-Bestimmungen deutlich zum Ausdruck. Art. 15 [Art. 19] der ICC-Schiedsordnung besage, dass die in der Schiedsordnung festgelegten Verfahrensregeln zur Anwendung gelangten und dass beim\nFehlen einer Vorschrift die von den Parteien (oder subsidiär die vom Gericht) bestimmten Verfahrensregeln gälten (act. 38 S. 3). Von dieser Möglichkeit einer autonomen Bestimmung des subsidiär zur Anwendung gelangenden Verfahrensrechts hätten die Parteien vorliegend durch den Verweis auf das schweizerische\nZivilprozessrecht Gebrauch gemacht. Damit hätten die Parteien in Sub-\nClause 51.2 der Präambel und Sub-Clause 50.2 des \"Part II - Special Conditions\nSection A\" je eine spezifische und konsistente Bedeutung gegeben.\n\nEntgegen dieser Auslegung verstehe die Gesuchstellerin den Verweis auf das\nSchweizerische Verfahrensrecht umfassend. Eine solche Auslegung finde in den\nFIDIC-Bestimmungen keine Stütze (act. 38 S. 4). Nach Auffassung der Gesuchstellerin solle die Schiedsordnung der ICC überhaupt keine Rolle spielen. Die FI-\nDIC-Bestimmungen, auf welche die Parteien in der Präambel (und damit in einem\n- 12 -\n\nhochrangigen Dokument) ausdrücklich Bezug nähmen, sähen in Ziff. 50.2 für\nStreitigkeiten ein Schiedsgerichtsverfahren vor. Die FIDIC-Bestimmungen gäben\nden Parteien somit die Möglichkeit, sich für die institutionalisierte Schiedsgerichtsbarkeit gemäss der Schiedsordnung der ICC oder gemäss \"Part II - Special\nConditions Section A\" für eine andere Schiedsgerichtsordnung zu entscheiden.\nVorliegend hätten die Parteien in Section A der Special Conditions die Schiedsgerichtsbarkeit der ICC gewählt (act. 38 S. 4 f.). Hätten die Parteien keine von\nZiff. 50.2 der FIDIC-Bestimmungen abweichende Regelung treffen wollen, hätten\nsie Sub-Clause 50.2 des \"Part II - Special Conditions Section A\" unausgefüllt lassen können. Der Umstand, dass die Parteien in Sub-Clause 50.2 des \"Part II -\nSpecial Conditions Section A\" jedoch trotzdem den Verweis auf die ICC-Schieds-\nordnung wiederholt hätten, könne nur als Bekräftigung ihres Willens ausgelegt\nwerden, auch das ICC-Schiedsgericht zu wählen (act. 38 S. 6). Es sei gerichtsnotorisch, dass gerade in internationalen Verhältnissen oft ein Schiedsgericht mit\nSitz in der Schweiz vereinbart werde und dessen Bestellung der ICC überlassen\nwerde (act. 38 S. 7).\n\n5. Die Gesuchstellerin führte schliesslich in ihrer Stellungnahme vom\n15. September 2014, von deren Rechtzeitigkeit vorliegend auszugehen ist, aus,\ndie Gesuchsgegnerin 1 vertausche offensichtlich die Bestellung des Schiedsgerichts (Art. 360 ff. ZPO) und das Schiedsverfahren (Art. 372 ff. ZPO). Die Parteien\nkönnten gemäss Art. 373 lit. b ZPO das Schiedsverfahren durch einen Verweis\nauf eine schiedsgerichtliche Verfahrensordnung regeln (act. 45 S. 1). Die Parteien\nhätten beschlossen, dass erstens die schweizerischen Gerichte ein Schiedsgericht bestellen sollten (Sub-Clause 51.2 der Präambel). Zweitens werde das\nSchiedsgericht die ICC-Regeln anwenden (Sub-Clause 50.2 des \"Part II - Special\nConditions Section A\"). Und drittens sei das schweizerische Recht das materielle\nRecht (Sub-Clause 51.1 der Präambel; act. 45 S. 2).\n\nV.\n\n1. Nach Art. 179 Abs. 1 IPRG werden die Schiedsrichter gemäss der Vereinbarung der Parteien ernannt, abberufen oder ersetzt. Damit hängt die Bestellung\n- 13 -\n\ndes Schiedsgerichts primär vom Willen der Parteien ab und nur subsidiär - mangels Parteiabrede - von der Intervention eines staatlichen Richters (Peter/Legler,\nin: Honsell/Vogt/Schnyder/Berti [Hrsg.], a.a.O., N 6 zu Art. 179 IPRG). Fehlt eine\nsolche Vereinbarung, so kann der Richter am Sitz des Schiedsgerichts angerufen\nwerden; er wendet sinngemäss die Bestimmungen der ZPO über die Ernennung,\nAbberufung oder Ersetzung der Mitglieder des Schiedsgerichts an (Art. 179 Abs.\n2 IPRG).\n\n2. Es ist damit zunächst zu prüfen, ob die Parteien eine Regelung betreffend\ndie Ernennung des Schiedsgerichts getroffen haben.\n\n"}