{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2014-11-20", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG130001_2014-11-20.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG130001-O14.pdf", "Checksum": "638882e25bafa9de180d996fc69fa6e7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PG130001"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 20.11.2014 PG130001"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ernennung eines Schiedsrichters"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:23:34", "Checksum": "77ac92c3acd9c467c28ee9ebf83fbadd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 20.11.2014 PG130001\nRegeste:\nErnennung eines Schiedsrichters\n\nVerweis in Sub-Clause 51.2 der Präambel stütze sich auf Art. 15 der Schiedsordnung der ICC [=Art. 19 der seit 1. Januar 2012 in Kraft stehenden ICC-\nSchiedsordnung, abrufbar unter: www.iccwbo.org]. Diese Bestimmung regle, nach\nwelchen Verfahrensregeln das Verfahren vor dem Schiedsgericht (\"Proceedings\nbefore the Arbitral Tribunal\") abzulaufen habe (act. 24 S. 4). Demgemäss werde\nvorausgesetzt, dass das Schiedsgericht eingesetzt sei, welches das Verfahren\nnach Art. 15 [Art. 19] der ICC-Schiedsordnung durchzuführen habe. Dies komme\nin der Formulierung \"… the procedure of any arbitration instituted persuant to\nClause 50…\" deutlich zum Ausdruck. Art. 15 [Art. 19] der ICC-Schiedsordnung\nbesage, dass die in der Schiedsordnung festgelegten Verfahrensregeln zur Anwendung gelangten, sofern die Parteien nicht andere Regeln vereinbart hätten.\nVon dieser Möglichkeit hätten die Parteien vorliegend durch den Verweis auf das\nschweizerische Zivilprozessrecht Gebrauch gemacht. Die Einleitung des Schiedsgerichtsverfahrens und die Bestellung des Schiedsgerichts würden jedoch nicht\nvon diesem Verweis erfasst. Sie richteten sich ausschliesslich nach der Schiedsordnung der ICC. Es könne deshalb nicht argumentiert werden, der Verweis auf\ndas schweizerische Verfahrensrecht in der Präambel sei höherrangig als der\nVerweis auf die ICC-Schiedsordnung (act. 24 S. 5).\n\n3. Hierzu liess die Gesuchstellerin in der Stellungnahme vom 9. Dezember\n2013 im Wesentlichen ausführen, vorliegend gehe es um eine ad hoc-Schiedsge-\nrichtsbarkeit. Im Weiteren sei die Schiedsgerichtsbarkeit international und es seien die Regeln des IPRG anwendbar (act. 31 S. 1). In Bezug auf die Ernennung\ndes Schiedsrichters müsse Art. 179 Abs. 1 IPRG angewendet werden, wonach\ndie Schiedsrichter gemäss der Vereinbarung der Parteien ernannt würden. Vorliegend gehe aus der Vereinbarung der Parteien nicht hervor, \"welche Schiedsrichter oder Einigungsstelle\" für die Ernennung zuständig sei. Bei Fehlen einer spezifischen Vereinbarung komme Art. 179 Abs. 2 IPRG zur Anwendung, wonach der\nRichter am Sitz des Schiedsgerichts anzurufen sei, welcher sinngemäss die Bestimmungen der ZPO über die Ernennung, Abberufung oder Ersetzung der Mitglieder des Schiedsgerichts anwende. Dies habe zur Folge, dass der \"Richterpräsident von dem Obergericht\" zuständig sei und dass sich der Verweis auf die Zivilprozessordnung \"auf den Artikel 362 ZPO\" beziehe. Vorliegend seien sich die\n- 10 -\n\nParteien lediglich über die Frage des anwendbaren Verfahrens uneinig, bezüglich\nder Zahl der Schiedsrichter seien sie sich einig. Die Gesuchsgegnerin 1 mache\ngeltend, die ICC-Schiedsordnung sei vorliegend anwendbar. Art. 8 [Art. 12] Abs. 2\nder ICC-Schiedsordnung sehe einen Einzelschiedsrichter vor. Die Gesuchstellerin\nsei demgegenüber der Ansicht, die schweizerische Zivilprozessordnung sei anwendbar, welche ebenfalls einen Einzelschiedsrichter vorsehe (act. 31 S. 2).\nDeshalb sei Art. 360 ZPO, welcher drei Schiedsrichter vorsehe, nicht anwendbar\n(act. 31 S. 2 f.).\n\nNach Art. 182 IPRG könnten die Parteien das schiedsrichterliche Verfahren selber\nregeln und einem Verfahrensrecht ihrer Wahl unterstellen. Dies hätten die Parteien in Sub-Clause 51.2 der Präambel getan. Sub-Clause 50.2 des \"Part II - Special\nConditions Section A\" sei unklar und verwirrend. Zudem könne man ernstlich die\nGültigkeit und Anwendbarkeit dieser Bestimmung bezweifeln. So sei diese Bestimmung im \"Part II - Special Conditions Section A\" \"versteckt\", was auf eine\nAusnahme oder einen Irrtum deuten könnte. Auf der anderen Seite stehe die Sub-\nClause 51.2 der Präambel in der Präambel und müsse deshalb beiden Parteien\nbekannt sein. Im Weiteren beziehe sich Sub-Clause 50.2 des \"Part II - Special\nConditions Section A\" nur auf \"Arbitration\", während Sub-Clause 50.2 der Präambel genauer und klarer sei (act. 31 S. 3). Schliesslich wäre es unlogisch, die ICC-\nSchiedsordnung für anwendbar zu erklären, wenn sich der Sitz des Schiedsgerichts in Zürich befinde. All dies bestätige die Ansicht der Gesuchstellerin, wonach\ndie Parteien ausschliesslich \"das Verfahren des Zivilprocessordnung\" vereinbaren\nwollten. Sub-Clause 51.2 der Präambel gehe Sub-Clause 50.2 des \"Part II -\nSpecial Conditions Section A\" vor (act. 31 S. 4).\n\n4. In ihrer Stellungnahme vom 19. Mai 2014 liess die Gesuchsgegnerin 1 ausführen, die Parteien hätten in Sub-Clause 50.2 des \"Part II - Special Conditions\nSection A\" vereinbart, \"The rules of arbitration shall be those of the International\nChamber of Commerce\". Diese Bestimmung beziehe sich auf die Schiedsvereinbarung, welche in Ziff. 50 der FIDIC-Bestimmungen enthalten sei. Sie bestätige,\ndass die Einleitung und Administration des Schiedsgerichtsverfahrens ebenso wie\ndie Bestellung des Schiedsgerichts gemäss den Regeln der Schiedsordnung der\n- 11 -\n\n"}