{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2014-11-20", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG130001_2014-11-20.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG130001-O14.pdf", "Checksum": "638882e25bafa9de180d996fc69fa6e7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PG130001"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 20.11.2014 PG130001"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ernennung eines Schiedsrichters"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:23:34", "Checksum": "77ac92c3acd9c467c28ee9ebf83fbadd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 20.11.2014 PG130001\nRegeste:\nErnennung eines Schiedsrichters\n\n \"Procedural Law 51.2 The law governing the procedure and administration of any arbitration instituted pursuant to\nClause 50 is stated in the Preamble.\"\n\n\"Language 51.3 The language and place of the arbitration are\nstated in the Preamble.\"\n\n2. Im Weiteren ist zu beachten, dass sich der Vertrag vom 16. Februar 2010\naus folgenden Bestandteilen zusammensetzt (act. 2/1 S. 2):\n-7-\n\n\"(i) The Preamble\n(ii) Part II - The Special Conditions - Section A including its Annexes\n1 to 6\nPart II - The Special Conditions - Section B\n(iii) Part I - The General Conditions\n(iv) Technical Specification\n(v) List of Works and detailed Prices\n(vi) Technical Clarifications\"\n\nGemäss ausdrücklicher Regelung im Vertrag soll im Fall von Widersprüchen das\nDokument mit der tieferen Nummer vorgehen (act. 2/1 S. 2 unten).\n\nIV.\n\n1. Die Ausführungen der Gesuchstellerin in ihren Eingaben sind schwer verständlich und erscheinen teilweise als widersprüchlich. Die Gesuchstellerin liess\nin ihrem Gesuch vom 14. Januar 2013 geltend machen, der Vertrag vom 16. Februar 2010 sehe zur Beilegung von Konflikten ein Schiedsverfahren vor (Sub-\nClause 51.1 - 3 der Präambel). Das formelle und materielle Recht sei \"nach\nschweizerischem Recht regiert\". Die Gesuchstellerin habe am 27. Juni 2012 die\nDurchführung eines Schiedsverfahrens beantragt und habe die Gesuchsgegnerinnen 1 und 2 aufgefordert, Vorschläge \"zur Ernennung einer Schiedsrichterin /\neines Schiedsrichters\" zu machen. Darauf hätten die Gesuchsgegnerinnen 1\nund 2 nicht reagiert. Es fehle an einer Vereinbarung über die Ernennung des\nSchiedsrichters, weshalb die Verwaltungskommission \"kompetent\" sei, diese Ernennung vorzunehmen (act. 1).\n\nIn der Ergänzung vom 31. Mai 2013 liess die Gesuchstellerin ausführen, der Vertrag vom 16. Februar 2010 sei \"nach schweizerischem Recht regiert\" (Sub-Clause\n51.1 der Präambel). Das Schiedsverfahrensrecht werde also \"nach Schweizer\nRecht gerichtet\" (Sub-Clause 51.2 der Präambel). Die Regeln des Schiedsverfahrens seien diejenigen der International Chamber of Commerce (Sub-Clause 50.2\ndes \"Part II - Special Conditions Section A\"). Damit hätten die Parteien die Bestellung des Schiedsgerichts dem \"Schweizer Verfahren\" unterstellt, \"indem sie die\n-8-\n\nAnwendung der Schiedsverfahrensordnung des ICC verlangen\". Diese Wahl sei\ndurch die Anwendung von Art. 372 Abs. 1 lit. b und Art. 373 Abs. 1 lit. b ZPO\nmöglich. Folglich sei Art. 360 ZPO nicht anwendbar, da Art. 12 Abs. 2 der ICC-\nSchiedsordnung die Ernennung regle (act. 15).\n\n2. Die Gesuchsgegnerin 1 liess in ihrer Stellungnahme vom 30. August 2013\nim Wesentlichen zusammengefasst geltend machen, die Ausführungen der Gesuchstellerin seien nicht konsistent und die von ihr angerufenen Bestimmungen\nder ZPO seien nicht massgebend. Es stelle sich die Frage, ob die Parteien durch\nden Verweis auf das schweizerische Verfahrensrecht die Bestellung des Schiedsgerichts dem staatlichen Gericht anheim gestellt oder durch den Verweis auf die\nSchiedsordnung der ICC das darin vorgesehene Bestellungsverfahren vorgesehen hätten. Der Verweis auf das schweizerische Verfahrensrecht befinde sich in\nder Präambel, während der Verweis auf die ICC-Schiedsordnung in \"Part II - Special Conditions Section A\" figuriere. Falls zwischen den beiden Verweisen ein Widerspruch bestehe, würde der Verweis auf das schweizerische Verfahrensrecht in\nder Präambel vorgehen (act. 24 S. 3).\n\nNach Ansicht der Gesuchsgegnerin 1 besteht zwischen Sub-Clause 51.2 der Präambel und Sub-Clause 50.2 des \"Part II - Special Conditions Section A\" kein Widerspruch, weshalb die Widerspruchsregel nicht zum Zuge komme. Die Präambel\nverweise in der Einleitung ausdrücklich auf die FIDIC-Bestimmungen, welche in\nZiff. 50.2 die Schiedsordnung der ICC als anwendbar erklärten. In formaler Hinsicht stehe daher der Verweis auf das schweizerische Verfahrensrecht und die\nSchiedsvereinbarung auf gleicher Stufe (act. 24 S. 3 f.).\n\nUnd selbst wenn von einem unterschiedlichen Rang des Verweises auf das\nschweizerische Verfahrensrecht und der Schiedsvereinbarung auszugehen wäre -\nso die Gesuchsgegnerin 1 weiter -, läge kein Widerspruch vor. Die Parteien hätten in der Präambel und auch in \"Part II - Special Conditions Section A\" die entsprechenden Ziffern der FIDIC-Bestimmungen verwendet. Aus Ziff. 51.2 der FI-\nDIC-Bestimmungen folge, dass Sub-Clause 51.2 der Präambel das anwendbare\nVerfahrensrecht regle, gemäss welchem ein nach den Regeln der Schiedsordnung der ICC in Gang gesetzter Schiedsgerichtsprozess durchzuführen sei. Der\n-9-\n\n"}