{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2014-11-20", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG130001_2014-11-20.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG130001-O14.pdf", "Checksum": "638882e25bafa9de180d996fc69fa6e7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PG130001"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 20.11.2014 PG130001"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ernennung eines Schiedsrichters"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:23:34", "Checksum": "77ac92c3acd9c467c28ee9ebf83fbadd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 20.11.2014 PG130001\nRegeste:\nErnennung eines Schiedsrichters\n\nObergericht des Kantons Zürich\nVerwaltungskommission\n\nGeschäfts-Nr.: PG130001-O/U\n\nMitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef, Oberrichterin Dr. D.\nScherrer und Oberrichter lic. iur. M. Langmeier sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber\n\nBeschluss vom 20. November 2014\n\nin Sachen\n\nA._____ S.A.,\nGesuchstellerin\n\nvertreten durch Avocat X._____\n\ngegen\n\n1. B._____,\n2. C._____,\nGesuchsgegnerinnen\n\n1 vertreten durch Fürsprecher Y._____\n\nbetreffend Ernennung eines Schiedsrichters\n-2-\n\nErwägungen:\n\nI.\n\n1. Dem vorliegenden Verfahren liegt eine Rechtsstreitigkeit zwischen der\nA._____ S.A. (nachfolgend: Gesuchstellerin) und der B._____ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin 1) sowie der C._____ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin 2) im Zusammenhang mit einem zwischen den genannten Parteien am 16. Februar 2010\ngeschlossenen Vertrag über den Bau von zwei …werken in … zugrunde (vgl.\nact. 1 S. 1 und act. 2/1). Dieser Vertrag orientiert sich bezüglich Inhalt und Aufbau\nan den \"Conditions of Contract for Electrical and Mechanical Works\" der \"Fédération Internationale des Ingénieurs-Conseils\" (nachfolgend: FIDIC-Bestimmungen;\nvgl. act. 25/2 und den Hinweis in der Präambel des Vertrages [act. 2/1 S. 4]).\n\n2. Mit Schreiben vom 26. Juni 2012 teilte der Vertreter der Gesuchstellerin der\nGesuchsgegnerin 1 als Leiterin des Konsortiums mit, dass die Streitigkeit durch\nein Schiedsgericht geklärt werden solle. Mangels einer Regelung der Ernennung\ndes Schiedsrichters im Vertrag sollten sich die Parteien auf die Ernennung eines\nEinzelschiedsrichters einigen. Da eine Vereinbarung über die Ernennung fehle,\nsei der Richter am Sitz des Schiedsgerichts (Zürich) anzurufen. Dieser solle in\nanaloger Anwendung der Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung einen Schiedsrichter ernennen. Sie - die Gesuchstellerin - erwarte Vorschläge, wer als Schiedsrichter eingesetzt werden könne (act. 2/2).\n\n3. Mit Eingabe vom 14. Januar 2013 liess die Gesuchstellerin bei der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich beantragen, es sei \"die\nErnennung Schiedsrichterin/nen oder Schiedsrichter gemäss, art. 179, abs. 2\nIPRG und 356, abs. 2 ZPO\" vorzunehmen (act. 1 S. 1).\n\n4. Fürsprecher Y._____ teilte mit Schreiben vom 5. März 2013 mit, dass er die\nGesuchsgegnerin 1 vertrete (act. 4), wobei er eine entsprechende Vollmacht zu\nden Akten reichte (act. 5).\n-3-\n\n5. Mit Verfügung vom 2. April 2013 wurde der Gesuchstellerin Frist angesetzt,\num einen Kostenvorschuss von Fr. 6'000.– zu leisten und um ihr Gesuch im Sinne\nder Erwägungen zu ergänzen. Die Gesuchsgegnerin 2 wurde aufgefordert, ein\nZustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen (act. 7). Mit Eingabe vom 8. April 2013 liess die Gesuchsgegnerin 1 eine Präzisierung der Verfügung vom 2. April\n2013 beantragen (act. 10), wobei sie diesen Antrag mit Schreiben vom 9. April\n2013 wieder zurückzog (act. 12). Die Gesuchstellerin präzisierte ihr Gesuch innert\nerstreckter Frist und führte aus, dass sie die Einsetzung eines Einzelschiedsrichters beantrage (act. 15 S. 2). Der Kostenvorschuss wurde kurz nach Fristablauf,\njedoch noch vor dem Ansetzen einer Nachfrist im Umfang von Fr. 5'988.- geleistet\n(act. 17). Die Gesuchsgegnerin 2 bezeichnete mit Eingabe vom 31. Mai 2013 ein\nZustellungsdomizil in der Schweiz (act. 18). Mit Verfügung vom 14. Juni 2013\nwurde von der Bezeichnung eines Zustellungsdomizils durch die Gesuchsgegnerin 2 sowie vom Eingang des Kostenvorschusses der Gesuchstellerin Vormerk\ngenommen, wobei bezüglich der fehlenden Fr. 12.- festgehalten wurde, dass es\nüberspitzt formalistisch erscheine, der Gesuchstellerin für diesen noch fehlenden\ngeringfügigen Betrag eine Nachfrist anzusetzen. Zudem wurde den Gesuchsgegnerinnen 1 und 2 Frist angesetzt, um zum Gesuch der Gesuchstellerin Stellung zu\nnehmen (act. 20). Die Gesuchsgegnerin 1 liess innert erstreckter Frist eine Stellungnahme zu den Akten reichen und folgende Anträge stellen (act. 24 S. 1):\n\n\"1. Auf das Gesuch vom 14. Januar 2013 bzw. vom 31. Mai 2013 sei\nnicht einzutreten.\n2. Eventuell: Das Gesuch vom 14. Januar 2013 bzw. vom 31. Mai\n2013 sei abzuweisen.\n3. Subeventuell: Im Fall der Gutheissung des Gesuchs sei der Gesuchsgegnerin eine kurze Nachfrist zur Unterbreitung eines Vorschlags gemäss Ziffer 3 (b) der Verfügung vom 14. Juni 2013 anzusetzen.\nunter Kosten- und Entschädigungsfolge\"\n\nDie Gesuchsgegnerin 2 reichte mit Eingabe vom 24. September 2013 (beim\nObergericht eingegangen am 26. September 2013) und damit nach Ablauf der ihr\nmit Verfügung vom 14. Juni 2013 angesetzten Frist ein visiertes Exemplar der\nStellungnahme der Gesuchsgegnerin 1 vom 30. August 2013 (und der Verfügung\nvom 19. September 2013) zu den Akten (act. 28 und act. 28A).\n-4-\n\n"}