3. Auf entsprechende Anfrage hin erklärte sich Dr. H._____ bereit, das Amt des Vorsitzenden in der vorliegenden Angelegenheit zu übernehmen (vgl. act. 3). Er hat keine näheren Beziehungen zu einer der Prozessparteien und ist insbesondere weder Angestellter noch Mitglied eines statutarischen Organes einer Prozesspartei (vgl. Ziff. 3.1 der Ausführungsbestimmungen; act. 3). Dr. H._____ ist damit als Vorsitzender der Schiedsstelle einzusetzen. IV. 1. In Anwendung von § 13 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 600.– festzusetzen und den beiden Gesuchstellern unter solidarischer Haftung für das Ganze aufzuerlegen.