1. Aus Art. 362 Abs. 1 ZPO ergibt sich, dass für die Ernennung eines Schiedsrichters das in Art. 356 Abs. 2 ZPO erwähnte Gericht zuständig ist, wenn die Schiedsvereinbarung keine andere Stelle für die Ernennung vorsieht. Vorliegend haben die Gesuchsteller 1-2 ausdrücklich vereinbart, dass der Präsident des Obergerichts des Kantons Zürich für die Ernennung zuständig sein soll (vgl. act. 2 Ziff. 3.2 der Ausführungsbestimmungen).