2. Zur Begründung ihres Gesuchs um Ernennung eines Vorsitzenden der Schiedsstelle führen die Gesuchsteller 1-2 übereinstimmend aus, gemäss dem beiliegenden Reglement sei der Präsident oder die Präsidentin des Obergerichts des Kantons Zürich für die Ernennung eines Vorsitzenden zuständig wenn die Parteien sich nicht einig werden. Dieses Vorgehen sei auch beim letzten Gang vor die Lohnschiedsstelle Ende 2003 mit dem damaligen Präsidenten, Herrn E._____, so vereinbart worden. Nach zwei Verhandlungsrunden habe der Gesuchsteller 2 das Schlussangebot der Gesuchstellerin 1 als ungenügend zurückgewiesen.