3. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2012 (beim Obergericht eingegangen am 24. Dezember 2012) gelangten die Gesuchsteller 1-2 gemeinsam an den Präsidenten des Obergerichts mit dem Ersuchen, die Schiedsstelle im Januar 2013 einzuberufen (act. 1). -3- II. 1. Vorab ist festzuhalten, dass der Obergerichtspräsident gemäss Ziff. 3.2 der Ausführungsbestimmungen zuständig ist für die Ernennung des Vorsitzenden der Schiedsstelle. In diesem Sinne ist auch der Antrag der Gesuchsteller 1-2 um Einberufung der Schiedsstelle zu verstehen.