"3.1 Die Schiedsstelle setzt sich aus drei Personen zusammen, die weder Angestellte der Parteien noch Mitglieder deren statutarischen Organe sein dürfen. 3.2 Das A._____ und das B._____ bezeichnen je ein Mitglied der Schiedsstelle. Die Parteien wählen im gemeinsamen Einvernehmen den Vorsitzenden/die Vorsitzende. Kann darüber keine Einigung erzielt werden, nimmt der Präsident/die Präsidentin des Zürcher Obergerichts die Ernennung vor. 3.3 Die Schiedsstelle wird für die Dauer des GAV bestimmt. Die Mandate können erneuert werden. 3.4 Sitz des Schiedsgerichts ist Zürich."