2. Am 17. Mai 2001 beschlossen die Gesuchsteller 1-2 im Anhang V zum Reglement Lohn Schiedsstelle Ausführungsbestimmungen zu Art. 16 GAV A._____ (act. 2; nachfolgend: Ausführungsbestimmungen). In Ziff. 1 dieser Ausführungsbestimmungen ist zunächst festgehalten, dass die Parteien gestützt auf Art. 16 des Gesamtarbeitsvertrages (GAV A._____) gemäss dem folgenden Reglement eine Schiedsstelle bilden. In Ziff. 3 der Ausführungsbestimmungen wird sodann unter dem Titel "Zusammensetzung, Amtsdauer und Sitz" Folgendes ausgeführt: