{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2013-01-24", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG120012_2013-01-24.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG120012-O1.pdf", "Checksum": "4726c0c2bbed151898666331e1199e06"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PG120012"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 24.01.2013 PG120012"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ernennung von Schiedsgerichtsmitgliedern"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:30:49", "Checksum": "9fd069611977042489816637ae0a2dc1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 24.01.2013 PG120012\nRegeste:\nErnennung von Schiedsgerichtsmitgliedern\n\nObergericht des Kantons Zürich\nPräsident\n\nGeschäfts-Nr.: PG120012-O/U\n\nMitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie\ndie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber\n\nVerfügung vom 24. Januar 2013\n\nin Sachen\n\n1. A._____ AG,\n2. B._____,\nGesuchsteller\n\nbetreffend Ernennung von Schiedsgerichtsmitgliedern\n-2-\n\nErwägungen:\n\nI.\n\n1. Die A._____ AG (nachfolgend: Gesuchstellerin 1) ist ein Unternehmen der\nC._____. Sie ist verantwortlich für Produktion und Technik von Fernsehen, Radio\nund Multimedia für D._____ (…) und realisiert Broadcast-Lösungen im Kundenauftrag. Das B._____ (nachfolgend: Gesuchsteller 2) vertritt als Gewerkschaft die\nAngestellten in den elektronischen Medien.\n\n2. Am 17. Mai 2001 beschlossen die Gesuchsteller 1-2 im Anhang V zum Reglement Lohn Schiedsstelle Ausführungsbestimmungen zu Art. 16 GAV A._____\n(act. 2; nachfolgend: Ausführungsbestimmungen). In Ziff. 1 dieser Ausführungsbestimmungen ist zunächst festgehalten, dass die Parteien gestützt auf Art. 16\ndes Gesamtarbeitsvertrages (GAV A._____) gemäss dem folgenden Reglement\neine Schiedsstelle bilden. In Ziff. 3 der Ausführungsbestimmungen wird sodann\nunter dem Titel \"Zusammensetzung, Amtsdauer und Sitz\" Folgendes ausgeführt:\n\n\"3.1 Die Schiedsstelle setzt sich aus drei Personen zusammen, die\nweder Angestellte der Parteien noch Mitglieder deren statutarischen Organe sein dürfen.\n3.2 Das A._____ und das B._____ bezeichnen je ein Mitglied der\nSchiedsstelle. Die Parteien wählen im gemeinsamen Einvernehmen den Vorsitzenden/die Vorsitzende. Kann darüber keine Einigung erzielt werden, nimmt der Präsident/die Präsidentin des\nZürcher Obergerichts die Ernennung vor.\n3.3 Die Schiedsstelle wird für die Dauer des GAV bestimmt. Die\nMandate können erneuert werden.\n3.4 Sitz des Schiedsgerichts ist Zürich.\"\n\n3. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2012 (beim Obergericht eingegangen am\n24. Dezember 2012) gelangten die Gesuchsteller 1-2 gemeinsam an den Präsidenten des Obergerichts mit dem Ersuchen, die Schiedsstelle im Januar 2013\neinzuberufen (act. 1).\n-3-\n\nII.\n\n1. Vorab ist festzuhalten, dass der Obergerichtspräsident gemäss Ziff. 3.2 der\nAusführungsbestimmungen zuständig ist für die Ernennung des Vorsitzenden der\nSchiedsstelle. In diesem Sinne ist auch der Antrag der Gesuchsteller 1-2 um Einberufung der Schiedsstelle zu verstehen.\n\n2. Zur Begründung ihres Gesuchs um Ernennung eines Vorsitzenden der\nSchiedsstelle führen die Gesuchsteller 1-2 übereinstimmend aus, gemäss dem\nbeiliegenden Reglement sei der Präsident oder die Präsidentin des Obergerichts\ndes Kantons Zürich für die Ernennung eines Vorsitzenden zuständig wenn die\nParteien sich nicht einig werden. Dieses Vorgehen sei auch beim letzten Gang\nvor die Lohnschiedsstelle Ende 2003 mit dem damaligen Präsidenten, Herrn\nE._____, so vereinbart worden. Nach zwei Verhandlungsrunden habe der Gesuchsteller 2 das Schlussangebot der Gesuchstellerin 1 als ungenügend zurückgewiesen. Somit sei in den Lohnverhandlungen für das Jahr 2013 keine Einigkeit\nunter den Parteien erzielt worden und die Schiedsstelle müsse über das Ausmass\nder globalen Erhöhung der Lohnsumme befinden (act. 1).\n\nIII.\n\n1. Aus Art. 362 Abs. 1 ZPO ergibt sich, dass für die Ernennung eines Schiedsrichters das in Art. 356 Abs. 2 ZPO erwähnte Gericht zuständig ist, wenn die\nSchiedsvereinbarung keine andere Stelle für die Ernennung vorsieht. Vorliegend\nhaben die Gesuchsteller 1-2 ausdrücklich vereinbart, dass der Präsident des\nObergerichts des Kantons Zürich für die Ernennung zuständig sein soll (vgl. act. 2\nZiff. 3.2 der Ausführungsbestimmungen).\n\n2. Gemäss den übereinstimmenden Ausführungen der Gesuchsteller 1-2 konnte zwischen ihnen keine Einigung erzielt werden. Zudem haben die Gesuchsteller 1-2 je ein Mitglied der Schiedsstelle bezeichnet (vgl. act. 1; Gesuchstellerin 1:\nHerr F._____; Gesuchsteller 2: Herr G._____). Damit sind die Voraussetzungen\n-4-\n\nvon Ziff. 3.2 der Ausführungsbestimmungen erfüllt, weshalb der Obergerichtspräsident den Vorsitzenden der Schiedsstelle zu ernennen hat.\n\n3. Auf entsprechende Anfrage hin erklärte sich Dr. H._____ bereit, das Amt\ndes Vorsitzenden in der vorliegenden Angelegenheit zu übernehmen (vgl. act. 3).\nEr hat keine näheren Beziehungen zu einer der Prozessparteien und ist insbesondere weder Angestellter noch Mitglied eines statutarischen Organes einer\nProzesspartei (vgl. Ziff. 3.1 der Ausführungsbestimmungen; act. 3). Dr. H._____\nist damit als Vorsitzender der Schiedsstelle einzusetzen.\n\nIV.\n\n1. In Anwendung von § 13 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf\nFr. 600.– festzusetzen und den beiden Gesuchstellern unter solidarischer Haftung\nfür das Ganze aufzuerlegen.\n\n2. Ein positiver Ernennungsentscheid eines staatlichen Gerichts stellt keinen\nEndentscheid i.S.v. Art. 90 BGG und auch keinen Vor- und Zwischenentscheid\ni.S.v. Art. 92 f. BGG dar, da er keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil\ni.S.v. Art. 93 Abs. 1 lit. a zu bewirken vermag. Entsprechend ist ein positiver Ernennungsentscheid nicht anfechtbar (Habegger, in: Spühler/Tenchio/Infanger\n[Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Basel 2010,\nN 43 zu Art. 362) bzw. erst zusammen mit dem später ergehenden Schiedsspruch\n(Dasser, in: Oberhammer [Hrsg.], Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010, N 11 zu Art. 362).\n\n"}