5. Die Gesuchsgegnerinnen werden solidarisch verpflichtet, der Gesuchstellerin für ihre Aufwendungen im vorliegenden Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.- zu entrichten. 6. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: − den Rechtsvertreter der Gesuchstellerin, zweifach, − den Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerinnen, dreifach, − die Obergerichtskasse. 7. Rechtsmittel: