Die Gesuchsgegnerinnen sind solidarisch zu verpflichten, der Gesuchstellerin den geleisteten und mit der Gerichtsgebühr verrechneten Prozesskostenvorschuss zu ersetzen. Im Weiteren sind die Gesuchsgegnerinnen solidarisch zu verpflichten, der Gesuchstellerin für ihre Aufwendungen im vorliegenden Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.- zu entrichten.