4. Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 13 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 4'000.- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens den Gesuchsgegnerinnen aufzuerlegen und gemäss Art. 111 Abs. 1 ZPO mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- zu verrechnen. Die Gesuchsgegnerinnen sind solidarisch zu verpflichten, der Gesuchstellerin den geleisteten und mit der Gerichtsgebühr verrechneten Prozesskostenvorschuss zu ersetzen.