3.5. Die Zustellung an die Gesuchsgegnerinnen erfolgte gemäss Rückschein der Schweizerischen Post am 1. April 2011. Obwohl dem Rückschein nicht zu entnehmen ist, dass es sich bei dieser Sendung um den massgebenden Schiedsspruch handelt (act. 3/3), gilt dies mangels Bestreitung des Empfangs seitens der Gesuchsgegnerinnen und aufgrund der konkreten Umstände (vgl. Absender, Empfänger, Datum) als nachgewiesen. Demzufolge erfolgte die Zustellung des massgebenden Schiedsentscheides korrekt und ist von einer rechtsgültigen Eröffnung des Schiedsentscheides auszugehen. -6-