Damit ist die Zustellung des Entscheides an die Parteien durch das Schiedsgericht selbst nicht zu beanstanden. Selbst wenn die Zustellung durch die richterliche Behörde hätte vorgenommen werden müssen, so wäre der Mangel der fehlerhaften Zustellung in der Zwischenzeit wohl geheilt worden, zumal die Gesuchsgegnerinnen nicht geltend machen, sie hätten die Fehlerhaftigkeit der Zustellung sofort gerügt (vgl. Rüede/Hadenfeldt, Schweizerisches Schiedsgerichtsrecht, 2. Auflage, Zürich 1993, § 41 VII S. 306).