35 des Konkordats erlaubt damit hinsichtlich der Zustellung des Schiedsspruchs eine abweichende Vereinbarung der Parteien, welche explizit oder auch implizit getroffen werden kann (vgl. hierzu auch Lalive/Poudret/Reymond, Le droit de l'arbitrage interne et international en Suisse, Lausanne 1989, Art. 35 N 1; Jolidon, Commentaire du Concordat suisse sur l'arbitrage, Berne 1984, Art. 35 S. 490). Eine solche abweichende Regelung haben die Parteien vorliegend mit der Festlegung der Anwendbarkeit der ZCC-Rules vereinbart. Damit ist die Zustellung des Entscheides an die Parteien durch das Schiedsgericht selbst nicht zu beanstanden.