Mit Blick auf die Zustellung des Schiedsspruches sieht Art. 35 Abs. 5 des Konkordates vor, dass die Parteien auf die Zustellung des Schiedsspruchs durch die richterliche Behörde verzichten können, wobei im letzteren Fall die Zustellung durch das Schiedsgericht zu erfolgen hat. Art. 35 des Konkordats erlaubt damit hinsichtlich der Zustellung des Schiedsspruchs eine abweichende Vereinbarung der Parteien, welche explizit oder auch implizit getroffen werden kann (vgl. hierzu auch Lalive/Poudret/Reymond, Le droit de l'arbitrage interne et international en Suisse, Lausanne 1989, Art.