Schiedsgericht erfolgt und dass der Entscheid beim Obergericht des Kantons Zürich gemäss Art. 35 Abs. 1 des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. März 1969, LS 279 (nachfolgend: Konkordat) nur auf schriftliches Begehren der Parteien hin hinterlegt wird. Damit enthält § 38 der Schiedsordnung sowohl hinsichtlich der Hinterlegung als auch hinsichtlich der Zustellung des Schiedsspruchs vom Konkordat abweichende Bestimmungen. Mit Blick auf die Zustellung des Schiedsspruches sieht Art.