Hierbei handelt es sich um die Schlichtungs- und Schiedsordnung der Zürcher Handelskammer und nicht um die Swiss Rules of International Arbitration vom 1. Januar 2004 (vgl. auch act. 3/1 Rz 15, worin ausdrücklich auf § 33 besagter Schiedsordnung verwiesen wird). Die Parteien haben die Anwendung der ZCC-Rules nicht angefochten (act. 3/1 Rz 10), weshalb für das Schiedsverfahren und damit auch die Frage der korrekten Zustellung grundsätzlich auf dieses Regelwerk abzustellen ist.