Im Schiedsentscheid wurden diesbezüglich explizit die ZCC- Rules als anwendbar erklärt (act. 3/1 Rz 9). Als ZCC-Rules wurden die Conciliation and Arbitration Rules of the Zurich Chamber of Commerce definiert (act. 3/1 S. 2). Hierbei handelt es sich um die Schlichtungs- und Schiedsordnung der Zürcher Handelskammer und nicht um die Swiss Rules of International Arbitration vom 1. Januar 2004 (vgl. auch act. 3/1 Rz 15, worin ausdrücklich auf § 33 besagter Schiedsordnung verwiesen wird).