Das Schiedsverfahren wurde am 5. Mai 2010 und damit vor dem Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung und der darin enthaltenen Bestimmungen zur Schiedsgerichtsbarkeit (Art. 353 ff. ZPO) eingeleitet (act. 3/1 S. 4). Als auf das Schiedsgerichtsverfahren anwendbares Verfahrensrecht vereinbarten die Parteien dem Schiedsspruch zufolge die "provisions of its Arbitration Rules" der Zürcher Handelskammer (act. 3/1 Rz 8, act. 14/2 S. 6, act. 14/3 S. 6). Im Schiedsentscheid wurden diesbezüglich explizit die ZCC- Rules als anwendbar erklärt (act. 3/1 Rz 9).