2. Die Gesuchsgegnerinnen lassen zur Begründung des Antrags auf Abweisung des Gesuchs im Wesentlichen ausführen, das Schiedsverfahren unterstehe dem besagten Konkordat. Art. 35 Abs. 1 und 4 i.V.m. Art. 3 des Konkordats zufolge müsse der Schiedsspruch beim oberen ordentlichen Zivilgericht des Kantons, in dem sich der Sitz des Schiedsgerichts befinde, hinterlegt werden. Der Schiedsspruch müsse den Parteien durch die besagte Stelle zugestellt werden. Ein Verzicht auf diese Zustellform sei seitens der Parteien nicht erfolgt. Mangels korrekter Zustellung und Entscheideröffnung könne eine -4-