35 des Konkordates könne ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen. Vorliegend hätten die Parteien ausdrücklich die Schiedsordnung der Zürcher Handelskammer für anwendbar erklärt. Diese sehe in Art. 38 Abs. 3 vor, dass die Zustellung des Schiedsentscheides durch das Schiedsgericht erfolge. Durch die Erklärung der Anwendbarkeit besagter Schiedsordnung sei auf die in Art. 35 des Konkordats enthaltene Zustellungsform rechtsgültig verzichtet worden (act. 1 und 12).