1. Die Gesuchstellerin begründet ihr Gesuch zusammengefasst damit, die Voraussetzungen zur Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung seien erfüllt. Das Bundesgericht habe den fehlenden Eingang einer Beschwerde bestätigt. Sodann sei die Zustellung des Schiedsspruchs korrekt erfolgt. Nach Art. 35 des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. März 1969 sei zwar grundsätzlich die richterliche Behörde für die Zustellung des Schiedsentscheides zuständig, hierbei handle es sich jedoch um dispositives Recht. Der Verzicht auf eine Zustellung nach Art. 35 des Konkordates könne ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen.