In derselben Verfügung wurde den Gesuchsgegnerinnen Frist angesetzt, um zum Gesuch um Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung Stellung zu nehmen (act. 5). Am 12. Dezember 2012 liessen die Gesuchsgegnerinnen die Abweisung des Begehrens beantragen (act. 9). Mit Verfügung vom 14. Dezember 2012 wurde der Gesuchstellerin Frist angesetzt, um zur Eingabe der Gesuchsgegnerinnen Stellung zu nehmen (act. 11). Diese hielt mit Eingabe vom 22. Januar 2013 an ihrem Antrag fest (act. 12). Mit Verfügung vom 21. Februar 2013 wurde diese Eingabe den Gesuchsgegnerinnen zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 15). II.