Die Gesuchstellerin ersuchte mit Eingabe vom 8. November 2012 darum, es sei der Schiedsspruch Nr. … der Zürcher Handelskammer vom 31. März 2011 für vollstreckbar zu erklären (act. 1). Mit Verfügung vom 9. November 2012 wurde der Antrag auf Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung ohne Anhörung der Gesuchsgegnerinnen abgewiesen und von der Gesuchstellerin ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 4'000.- einverlangt (act. 5), welcher fristgerecht geleistet wurde (act. 8). In derselben Verfügung wurde den Gesuchsgegnerinnen Frist angesetzt, um zum Gesuch um Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung Stellung zu nehmen (act. 5).