{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2013-03-19", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG120011_2013-03-19.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG120011-O5.pdf", "Checksum": "ec8c2a0975707d532518509852527526"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PG120011"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 19.03.2013 PG120011"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vollstreckbarkeitsbescheinigung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:26:54", "Checksum": "f6368cc10997077df74329d5733d6a73", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 19.03.2013 PG120011\nRegeste:\nVollstreckbarkeitsbescheinigung\n\n3.1. Die Erteilung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung setzt voraus, dass ein\nrechtskräftiger Schiedsentscheid vorliegt, der nicht angefochten wurde, die\nAnfechtung keine aufschiebende Wirkung hat oder diese endgültig abgewiesen\nwurde. Im Weiteren bedarf es des Nachweises, dass der Schiedsentscheid den\nParteien rechtsgültig zugestellt wurde.\n\n3.2. Das Bundesgericht hat am 8. November 2012 bestätigt, dass bei ihm bis zum\nbesagten Datum kein Rechtsmittelverfahren betreffend den Entscheid der\nZürcher Handelskammer SCH … vom 31. März 2011 eröffnet worden ist\n(act. 3/2).\n\n3.3. Zu prüfen bleibt damit, ob der Schiedsspruch vom 31. März 2011 den Parteien\nrechtsgültig zugestellt wurde.\n\nDas Schiedsverfahren wurde am 5. Mai 2010 und damit vor dem Inkrafttreten\nder Schweizerischen Zivilprozessordnung und der darin enthaltenen\nBestimmungen zur Schiedsgerichtsbarkeit (Art. 353 ff. ZPO) eingeleitet (act. 3/1\nS. 4). Als auf das Schiedsgerichtsverfahren anwendbares Verfahrensrecht\nvereinbarten die Parteien dem Schiedsspruch zufolge die \"provisions of its\nArbitration Rules\" der Zürcher Handelskammer (act. 3/1 Rz 8, act. 14/2 S. 6,\nact. 14/3 S. 6). Im Schiedsentscheid wurden diesbezüglich explizit die ZCC-\nRules als anwendbar erklärt (act. 3/1 Rz 9). Als ZCC-Rules wurden die\nConciliation and Arbitration Rules of the Zurich Chamber of Commerce definiert\n(act. 3/1 S. 2). Hierbei handelt es sich um die Schlichtungs- und\nSchiedsordnung der Zürcher Handelskammer und nicht um die Swiss Rules of\nInternational Arbitration vom 1. Januar 2004 (vgl. auch act. 3/1 Rz 15, worin\nausdrücklich auf § 33 besagter Schiedsordnung verwiesen wird). Die Parteien\nhaben die Anwendung der ZCC-Rules nicht angefochten (act. 3/1 Rz 10),\nweshalb für das Schiedsverfahren und damit auch die Frage der korrekten\nZustellung grundsätzlich auf dieses Regelwerk abzustellen ist.\n\n3.4. Hinsichtlich der Zustellung von Schiedsentscheiden sehen § 38 Abs. 3 und 4\nbesagter Schiedsordnung vor, dass die Zustellung des Entscheides durch das\n-5-\n\nSchiedsgericht erfolgt und dass der Entscheid beim Obergericht des Kantons\nZürich gemäss Art. 35 Abs. 1 des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit\nvom 27. März 1969, LS 279 (nachfolgend: Konkordat) nur auf schriftliches\nBegehren der Parteien hin hinterlegt wird. Damit enthält § 38 der\nSchiedsordnung sowohl hinsichtlich der Hinterlegung als auch hinsichtlich der\nZustellung des Schiedsspruchs vom Konkordat abweichende Bestimmungen.\nMit Blick auf die Zustellung des Schiedsspruches sieht Art. 35 Abs. 5 des\nKonkordates vor, dass die Parteien auf die Zustellung des Schiedsspruchs\ndurch die richterliche Behörde verzichten können, wobei im letzteren Fall die\nZustellung durch das Schiedsgericht zu erfolgen hat. Art. 35 des Konkordats\nerlaubt damit hinsichtlich der Zustellung des Schiedsspruchs eine abweichende\nVereinbarung der Parteien, welche explizit oder auch implizit getroffen werden\nkann (vgl. hierzu auch Lalive/Poudret/Reymond, Le droit de l'arbitrage interne et\ninternational en Suisse, Lausanne 1989, Art. 35 N 1; Jolidon, Commentaire du\nConcordat suisse sur l'arbitrage, Berne 1984, Art. 35 S. 490). Eine solche\nabweichende Regelung haben die Parteien vorliegend mit der Festlegung der\nAnwendbarkeit der ZCC-Rules vereinbart. Damit ist die Zustellung des\nEntscheides an die Parteien durch das Schiedsgericht selbst nicht zu\nbeanstanden. Selbst wenn die Zustellung durch die richterliche Behörde hätte\nvorgenommen werden müssen, so wäre der Mangel der fehlerhaften Zustellung\nin der Zwischenzeit wohl geheilt worden, zumal die Gesuchsgegnerinnen nicht\ngeltend machen, sie hätten die Fehlerhaftigkeit der Zustellung sofort gerügt (vgl.\nRüede/Hadenfeldt, Schweizerisches Schiedsgerichtsrecht, 2. Auflage, Zürich\n1993, § 41 VII S. 306).\n\n3.5. Die Zustellung an die Gesuchsgegnerinnen erfolgte gemäss Rückschein der\nSchweizerischen Post am 1. April 2011. Obwohl dem Rückschein nicht zu\nentnehmen ist, dass es sich bei dieser Sendung um den massgebenden\nSchiedsspruch handelt (act. 3/3), gilt dies mangels Bestreitung des Empfangs\nseitens der Gesuchsgegnerinnen und aufgrund der konkreten Umstände (vgl.\nAbsender, Empfänger, Datum) als nachgewiesen. Demzufolge erfolgte die\nZustellung des massgebenden Schiedsentscheides korrekt und ist von einer\nrechtsgültigen Eröffnung des Schiedsentscheides auszugehen.\n-6-\n\n3.6. Abschliessend ist somit festzuhalten, dass die Voraussetzungen zur Erteilung\neiner Vollstreckbarkeitsbescheinigung gegeben sind, weshalb dem Gesuch der\nGesuchstellerin zu entsprechen ist.\n\n4. Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 13 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 4'000.-\nfestzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens den\nGesuchsgegnerinnen aufzuerlegen und gemäss Art. 111 Abs. 1 ZPO mit dem\nvon der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- zu\nverrechnen. Die Gesuchsgegnerinnen sind solidarisch zu verpflichten, der\nGesuchstellerin den geleisteten und mit der Gerichtsgebühr verrechneten\nProzesskostenvorschuss zu ersetzen. Im Weiteren sind die\nGesuchsgegnerinnen solidarisch zu verpflichten, der Gesuchstellerin für ihre\nAufwendungen im vorliegenden Verfahren eine Parteientschädigung von\nFr. 3'000.- zu entrichten.\n\n"}