{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2013-03-19", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG120011_2013-03-19.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG120011-O5.pdf", "Checksum": "ec8c2a0975707d532518509852527526"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PG120011"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 19.03.2013 PG120011"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vollstreckbarkeitsbescheinigung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:26:54", "Checksum": "f6368cc10997077df74329d5733d6a73", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 19.03.2013 PG120011\nRegeste:\nVollstreckbarkeitsbescheinigung\n\nObergericht des Kantons Zürich\nVerwaltungskommission\n\nGeschäfts-Nr.: PG120011-O/U\n\nMitwirkend: Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, Oberrichterin Dr. D. Scherrer\nund Oberrichter lic. iur. M. Langmeier sowie die Gerichtsschreiberin\nlic. iur. A. Leu-Zweifel\n\nBeschluss vom 19. März 2013\n\nin Sachen\n\nA._____ Ltd.,\nformerly: A1._____ SA,\nGesuchstellerin\n\nvertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____\n\ngegen\n\n1. B._____ SA,\n2. C._____ SA, (vormals bis zum 20. Juli 2011 C1._____ SA, Handelsregister\nEid.Nr. …),\nGesuchsgegnerinnen\n\n1, 2 vertreten durch Prof. Dr. Y._____\n\nbetreffend Vollstreckbarkeitsbescheinigung\n-2-\n\nErwägungen:\n\nI.\n\nDie Gesuchstellerin ersuchte mit Eingabe vom 8. November 2012 darum, es sei\nder Schiedsspruch Nr. … der Zürcher Handelskammer vom 31. März 2011 für\nvollstreckbar zu erklären (act. 1). Mit Verfügung vom 9. November 2012 wurde\nder Antrag auf Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung ohne\nAnhörung der Gesuchsgegnerinnen abgewiesen und von der Gesuchstellerin\nein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 4'000.- einverlangt (act. 5), welcher\nfristgerecht geleistet wurde (act. 8). In derselben Verfügung wurde den\nGesuchsgegnerinnen Frist angesetzt, um zum Gesuch um Ausstellung einer\nVollstreckbarkeitsbescheinigung Stellung zu nehmen (act. 5). Am 12. Dezember\n2012 liessen die Gesuchsgegnerinnen die Abweisung des Begehrens\nbeantragen (act. 9). Mit Verfügung vom 14. Dezember 2012 wurde der\nGesuchstellerin Frist angesetzt, um zur Eingabe der Gesuchsgegnerinnen\nStellung zu nehmen (act. 11). Diese hielt mit Eingabe vom 22. Januar 2013 an\nihrem Antrag fest (act. 12). Mit Verfügung vom 21. Februar 2013 wurde diese\nEingabe den Gesuchsgegnerinnen zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 15).\n\nII.\n\n1. Am 19. November 2012 teilte der Vertreter der Gesuchstellerin mit, die\nGesuchsgegnerin 2 habe per 21. Juli 2011 von \"C1._____ SA\" in \"C._____ SA\"\numfirmiert (act. 6). Dies entspricht dem ins Recht gereichten\nHandelsregisterauszug vom 27. August 2012 (act. 7/2) sowie der\ndiesbezüglichen Mutationsanzeige (act. 7/4), weshalb das Rubrum\ndementsprechend anzupassen ist.\n\n2. Seit dem 1. Januar 2011 gilt in der Schweiz die neue Schweizerische\nZivilprozessordnung (ZPO), welche die bis anhin gültigen kantonalen\nZivilprozessordnungen ablöst. Die Schweizerische Zivilprozessordnung sowie\ndas kantonale Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) gelangen zur Anwendung,\nwenn das betreffende Verfahren - wie das vorliegende Verfahren betreffend\n-3-\n\nAusstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung - am 1. Januar 2011 noch\nnicht rechtshängig war (Art. 404 Abs. 1 ZPO e contrario).\n\n3. Gemäss Art. 356 Abs. 1 lit. b ZPO bezeichnet der Kanton für die Bescheinigung\nder Vollstreckbarkeit von Schiedssprüchen ein oberes kantonales Gericht. Da\ndas Schiedsgericht seinen Sitz in Zürich hatte (vgl. act. 3/1 Rz 8), ist die\nZuständigkeit des Obergerichtes des Kantons Zürich gegeben (analog § 46\nGOG, vgl. auch § 239 Abs. 2 ZPO/ZH).\n\nIII.\n\n1. Die Gesuchstellerin begründet ihr Gesuch zusammengefasst damit, die\nVoraussetzungen zur Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung seien\nerfüllt. Das Bundesgericht habe den fehlenden Eingang einer Beschwerde\nbestätigt. Sodann sei die Zustellung des Schiedsspruchs korrekt erfolgt. Nach\nArt. 35 des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. März 1969 sei\nzwar grundsätzlich die richterliche Behörde für die Zustellung des\nSchiedsentscheides zuständig, hierbei handle es sich jedoch um dispositives\nRecht. Der Verzicht auf eine Zustellung nach Art. 35 des Konkordates könne\nausdrücklich oder stillschweigend erfolgen. Vorliegend hätten die Parteien\nausdrücklich die Schiedsordnung der Zürcher Handelskammer für anwendbar\nerklärt. Diese sehe in Art. 38 Abs. 3 vor, dass die Zustellung des\nSchiedsentscheides durch das Schiedsgericht erfolge. Durch die Erklärung der\nAnwendbarkeit besagter Schiedsordnung sei auf die in Art. 35 des Konkordats\nenthaltene Zustellungsform rechtsgültig verzichtet worden (act. 1 und 12).\n\n2. Die Gesuchsgegnerinnen lassen zur Begründung des Antrags auf Abweisung\ndes Gesuchs im Wesentlichen ausführen, das Schiedsverfahren unterstehe\ndem besagten Konkordat. Art. 35 Abs. 1 und 4 i.V.m. Art. 3 des Konkordats\nzufolge müsse der Schiedsspruch beim oberen ordentlichen Zivilgericht des\nKantons, in dem sich der Sitz des Schiedsgerichts befinde, hinterlegt werden.\nDer Schiedsspruch müsse den Parteien durch die besagte Stelle zugestellt\nwerden. Ein Verzicht auf diese Zustellform sei seitens der Parteien nicht erfolgt.\nMangels korrekter Zustellung und Entscheideröffnung könne eine\n-4-\n\nVollstreckbarkeitsbescheinigung im jetzigen Zeitpunkt nicht ausgestellt werden\n(act. 9).\n\n"}