men. Er hat keine näheren Beziehungen zu einer der Prozessparteien (vgl. act. 17 und 18). Dr. iur. F._____ ist damit als Parteischiedsrichter von B._____ einzusetzen. IV. 1. In Anwendung von § 13 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 3'000.- festzusetzen und gemäss Art. 111 Abs. 1 ZPO mit dem vom Gesuchsteller geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- zu verrechnen. Im Mehrbetrag ist der Kostenvorschuss dem Gesuchsteller zurückzuerstatten.