Der Gesuchsgegner hat davon abgesehen, innert der ihm angesetzten Fristen (act. 4/4, act. 4/7) einen Schiedsrichter zu bezeichnen und hat dies mit Eingabe vom 26. November 2012 dem Obergerichtspräsidenten überlassen (act. 13). Damit sind die Voraussetzungen zur Bestellung eines Schiedsgerichtsmitgliedes erfüllt, weshalb der Obergerichtspräsident einen Parteischiedsrichter für B._____ zu ernennen hat. 2. Auf entsprechende Anfrage hin erklärte sich Dr. iur. F._____ bereit, das Amt des Parteischiedsrichters in der vorliegenden Angelegenheit zu überneh- -5-