1. Hinsichtlich der Voraussetzungen zur Ernennung eines Schiedsrichters sieht das vorliegend massgebende Nutzungs- und Verwaltungsreglement der Stockwerkeigentümer-Gemeinschaft vor, dass die Parteien innert Monatsfrist je einen Parteischiedsrichter zu bestellen haben, sofern das entsprechende Begehren von der Gegenpartei gestellt wurde. Der Gesuchsgegner hat davon abgesehen, innert der ihm angesetzten Fristen (act. 4/4, act. 4/7) einen Schiedsrichter zu bezeichnen und hat dies mit Eingabe vom 26. November 2012 dem Obergerichtspräsidenten überlassen (act. 13).