2. Örtlich zuständig für die Ernennung von Schiedsrichtern nach Art. 356 Abs. 2 lit. a ZPO ist das staatliche Gericht am Sitz des Schiedsgerichts, sofern die Schiedsvereinbarung keine andere Stelle für die Ernennung vorsieht oder diese die Mitglieder nicht innert angemessener Frist ernennt und eine Partei die von ihr zu bezeichnenden Mitglieder nicht innert 30 Tagen seit Aufforderung ernennt (Art. 362 Abs. 1 lit. b ZPO). Im Nutzungs- und Verwaltungsreglement der Stockwerkeigentümer-Gemeinschaft zu Kt. Nr. …, C._____-Strasse ..., D.__