wurde der Gesuchsgegner aufgefordert, innert angesetzter Frist allfällige Einwendungen gegen die Pflicht zur Bildung eines Schiedsgerichts zu erheben und einen Vorschlag für die allfällige Bestellung eines Schiedsrichters zu machen, unter der Androhung, dass sonst der Obergerichtspräsident einen solchen nach eigener Wahl ernennen würde (act. 11). Am 26. November 2012 teilte der Gesuchsgegner seinen Verzicht auf die Bestellung eines Schiedsrichters mit und bat das Gericht, einen solchen an seiner Stelle zu ernennen (act. 13). Im Übrigen verzichtete er auf eine Stellungnahme. II.