3. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2012 wurde dem Gesuchsteller Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 4'000.- angesetzt (act. 5). Nach dessen Eingang (act. 10) wurde der Gesuchsgegner aufgefordert, innert angesetzter Frist allfällige Einwendungen gegen die Pflicht zur Bildung eines Schiedsgerichts zu erheben und einen Vorschlag für die allfällige Bestellung eines Schiedsrichters zu machen, unter der Androhung, dass sonst der Obergerichtspräsident einen solchen nach eigener Wahl ernennen würde (act.