Ernennt ein Stockwerkeigentümer sein Mitglied nicht innert Monatsfrist, nachdem das Begehren von der Gegenpartei gestellt wurde, wird dieses Mitglied vom Präsidenten des Zürcherischen Obergerichtes ernannt. Können sich die beiden Parteivertreter über die Ernennung eines Obmannes nicht einigen, wird dieser ebenfalls vom Präsidenten des Zürcherischen Obergerichtes ernannt. Diese Schiedsklausel ist für einen Rechtsnachfolger (Käufer) erst verbindlich, wenn dieser mit dem Beitritt zur Stockwerkeigentümergemeinschaft eine entsprechende schriftliche Erklärung abgegeben hat."