"38. Schiedsgericht Streitigkeiten aus dem Gemeinschaftsverhältnis werden mit Ausnahme des Ausschlusses eines Stockwerkeigentümers (vgl. Ziffer 33 vorn) durch ein Schiedsgericht entschieden. Dieses setzt sich aus einer dreigliedrigen Kommission von Sachverständigen zusammen. Die beiden Stockwerkeigentümer bestimmen je ein Mitglied dieser Kommission, welche ihrerseits einen Obmann ernennen. Ernennt ein Stockwerkeigentümer sein Mitglied nicht innert Monatsfrist, nachdem das Begehren von der Gegenpartei gestellt wurde, wird dieses Mitglied vom Präsidenten des Zürcherischen Obergerichtes ernannt.