{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2013-02-01", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG120010_2013-02-01.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG120010-O4.pdf", "Checksum": "1392db72d48b69f836a3b77720c14a7e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PG120010"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 01.02.2013 PG120010"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ernennung eines Schiedsgerichtsmitglieds"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:30:11", "Checksum": "e2f494ba0df88c3fd3ab2538b7110d9a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 01.02.2013 PG120010\nRegeste:\nErnennung eines Schiedsgerichtsmitglieds\n\n III.\n\n1. Hinsichtlich der Voraussetzungen zur Ernennung eines Schiedsrichters sieht\ndas vorliegend massgebende Nutzungs- und Verwaltungsreglement der\nStockwerkeigentümer-Gemeinschaft vor, dass die Parteien innert Monatsfrist je einen Parteischiedsrichter zu bestellen haben, sofern das entsprechende Begehren von der Gegenpartei gestellt wurde. Der Gesuchsgegner\nhat davon abgesehen, innert der ihm angesetzten Fristen (act. 4/4, act. 4/7)\neinen Schiedsrichter zu bezeichnen und hat dies mit Eingabe vom 26. November 2012 dem Obergerichtspräsidenten überlassen (act. 13). Damit sind\ndie Voraussetzungen zur Bestellung eines Schiedsgerichtsmitgliedes erfüllt,\nweshalb der Obergerichtspräsident einen Parteischiedsrichter für B._____\nzu ernennen hat.\n\n2. Auf entsprechende Anfrage hin erklärte sich Dr. iur. F._____ bereit, das Amt\ndes Parteischiedsrichters in der vorliegenden Angelegenheit zu überneh-\n-5-\n\nmen. Er hat keine näheren Beziehungen zu einer der Prozessparteien (vgl.\nact. 17 und 18). Dr. iur. F._____ ist damit als Parteischiedsrichter von\nB._____ einzusetzen.\n\nIV.\n\n1. In Anwendung von § 13 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf\nFr. 3'000.- festzusetzen und gemäss Art. 111 Abs. 1 ZPO mit dem vom Gesuchsteller geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- zu verrechnen. Im\nMehrbetrag ist der Kostenvorschuss dem Gesuchsteller zurückzuerstatten.\n\n2. Die beim Obergericht entstandenen Kosten werden praxisgemäss vom Gesuchsteller mit dem Hinweis bezogen, dass im Schiedsverfahren über deren\nendgültige Tragung zu entscheiden sein wird. Ebenso wird das Schiedsgericht über die Höhe einer allfälligen Parteientschädigung für das vorliegende\nErnennungsverfahren zu befinden haben.\n\n3. Das gemäss Art. 356 Abs. 2 ZPO für die Ernennung zuständige staatliche\nGericht ist einzige kantonale Instanz i.S.v. Art. 75 Abs. 2 lit. a BGG. Ein positiver Ernennungsentscheid eines staatlichen Gerichts stellt keinen Endentscheid i.S.v. Art. 90 BGG und auch keinen Vor- und Zwischenentscheid\ni.S.v. Art. 92 f. BGG dar, da er keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil i.S.v. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu bewirken vermag. Entsprechend ist ein\npositiver Ernennungsentscheid nicht anfechtbar (Habegger in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Basel 2010, N 43 zu Art. 362) bzw. erst zusammen mit\ndem später ergehenden Schiedsspruch (Dasser, in: Oberhammer [Hrsg.],\nKurzkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010, N 11 zu\nArt. 362). Gleiches gilt mit Blick auf die Ernennung eines Parteischiedsrichters durch den Obergerichtspräsidenten als vereinbarte Stelle im Sinne von\nArt. 362 Abs. 1 ZPO (vgl. zum Ganzen auch BSK ZPO-Weber-Stecher, Art.\n362 N 47; Grundmann in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord-\n-6-\n\nnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf\n2010, Art. 362 N 28).\n\nEs wird verfügt:\n\n1. In Gutheissung des Gesuches des Gesuchstellers wird Dr. iur. F._____ als\nParteischiedsrichter von B._____ gemäss Ziff. 38 des Nutzungs- und Verwaltungsreglements der Stockwerkeigentümer-Gemeinschaft zu Kt.Nr. …,\nC._____-Strasse ..., D._____, ernannt.\n\n2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'000.- festgesetzt und mit dem vom Gesuchsteller geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Im Mehrbetrag wird der\nKostenvorschuss dem Gesuchsteller zurückerstattet.\n\n3. Die Gerichtsgebühr wird einstweilen vom Gesuchsteller bezogen; über deren definitive Tragung wird das Schiedsgericht zu entscheiden haben.\n\n4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen; über eine allfällige\nParteientschädigung für das Ernennungsverfahren sowie deren Höhe wird\ndas Schiedsgericht zu befinden haben.\n\n5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:\n− die Vertreterin des Gesuchstellers, zweifach für sich und zuhanden des\nGesuchstellers, unter Beilage einer Kopie von act. 13,\n− den Gesuchsgegner,\n− Dr. iur. F._____, Parteischiedsrichter,\n− die Obergerichtskasse.\n-7-\n\nZürich, 1. Februar 2013\n\n__________________________________\nOBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH\nDie Gerichtsschreiberin:\n\nlic. iur. A. Leu-Zweifel\n\nversandt am:\n"}