{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2013-02-01", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG120010_2013-02-01.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG120010-O4.pdf", "Checksum": "1392db72d48b69f836a3b77720c14a7e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PG120010"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 01.02.2013 PG120010"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ernennung eines Schiedsgerichtsmitglieds"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:30:11", "Checksum": "e2f494ba0df88c3fd3ab2538b7110d9a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 01.02.2013 PG120010\nRegeste:\nErnennung eines Schiedsgerichtsmitglieds\n\nObergericht des Kantons Zürich\nPräsident\n\nGeschäfts-Nr.: PG120010-O/U\n\nMitwirkend: der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie\ndie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu-Zweifel\n\nVerfügung vom 1. Februar 2013\n\nin Sachen\n\nA._____,\nGesuchsteller\n\nvertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____\n\ngegen\n\nB._____,\nGesuchsgegner\n\nbetreffend Ernennung eines Schiedsgerichtsmitglieds\n-2-\n\nErwägungen:\n\nI.\n\n1. Am 2. Oktober 2008 schlossen A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) als\nKäufer und B._____ (nachfolgend: Gesuchsgegner) als Verkäufer einen öffentlich beurkundeten Kaufvertrag über ein Grundstück bzw. 33/100 Miteigentum am Grundbuchblatt … an der C._____-Strasse ... in D._____ zu einem Kaufpreis von Fr. 3.2 Mio. ab (act. 4/2). Dabei unterzeichnete der Gesuchsteller eine im Kaufvertrag enthaltene Klausel, wonach die im Nut-\nzungs- und Verwaltungsreglement enthaltene Schiedsklausel durch den Erwerber als verbindlich anerkannt werde (act. 4/2 S. 10). Besagte Schiedsklausel des Nutzungs- und Verwaltungsreglements der Stockwerkeigentü-\nmer-Gemeinschaft lautet wie folgt (act. 4/3 S. 13):\n\n\"38. Schiedsgericht\nStreitigkeiten aus dem Gemeinschaftsverhältnis werden mit Ausnahme des\nAusschlusses eines Stockwerkeigentümers (vgl. Ziffer 33 vorn) durch ein\nSchiedsgericht entschieden. Dieses setzt sich aus einer dreigliedrigen\nKommission von Sachverständigen zusammen. Die beiden Stockwerkeigentümer bestimmen je ein Mitglied dieser Kommission, welche ihrerseits einen\nObmann ernennen. Ernennt ein Stockwerkeigentümer sein Mitglied nicht innert Monatsfrist, nachdem das Begehren von der Gegenpartei gestellt wurde, wird dieses Mitglied vom Präsidenten des Zürcherischen Obergerichtes\nernannt. Können sich die beiden Parteivertreter über die Ernennung eines\nObmannes nicht einigen, wird dieser ebenfalls vom Präsidenten des Zürcherischen Obergerichtes ernannt.\nDiese Schiedsklausel ist für einen Rechtsnachfolger (Käufer) erst verbindlich, wenn dieser mit dem Beitritt zur Stockwerkeigentümergemeinschaft eine entsprechende schriftliche Erklärung abgegeben hat.\"\n\n2. In der Folge kam es zwischen den Parteien offenbar zu Unstimmigkeiten betreffend verschiedene Beschlüsse der Stockwerkeigentümergemeinschaft,\n-3-\n\ndie Ernennung eines unabhängigen Verwalters und die Aufteilung der gemeinsamen Kosten und Lasten, weshalb der Gesuchsteller am 10. Mai 2012\ndas Schiedsverfahren gemäss obgenanntem Reglement einleitete (act. 4/4).\nGleichzeitig bestellte der Gesuchsteller Rechtsanwalt Dr. E._____ von\nE._____ Rechtsanwälte als Schiedsrichter (act. 4/4). Nach verschiedenen\nerfolglosen Einigungsversuchen zwischen den Parteien (vgl. act. 4/6-12) gelangte der Gesuchsteller mit Eingabe vom 18. Oktober 2012 an den Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich und ersuchte diesen um ersatzweise Ernennung eines Schiedsrichters anstelle des Gesuchsgegners\n(act. 1).\n\n3. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2012 wurde dem Gesuchsteller Frist zur\nLeistung eines Kostenvorschusses von Fr. 4'000.- angesetzt (act. 5). Nach\ndessen Eingang (act. 10) wurde der Gesuchsgegner aufgefordert, innert angesetzter Frist allfällige Einwendungen gegen die Pflicht zur Bildung eines\nSchiedsgerichts zu erheben und einen Vorschlag für die allfällige Bestellung\neines Schiedsrichters zu machen, unter der Androhung, dass sonst der\nObergerichtspräsident einen solchen nach eigener Wahl ernennen würde\n(act. 11). Am 26. November 2012 teilte der Gesuchsgegner seinen Verzicht\nauf die Bestellung eines Schiedsrichters mit und bat das Gericht, einen solchen an seiner Stelle zu ernennen (act. 13). Im Übrigen verzichtete er auf\neine Stellungnahme.\n\nII.\n\n1. Seit dem 1. Januar 2011 gilt in der Schweiz die neue schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO), welche die bis anhin gültigen kantonalen Zivilprozessordnungen ablöst. Die Schweizerische Zivilprozessordnung sowie das\nkantonale Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) gelangen zur Anwendung,\nwenn das betreffende Verfahren - wie das Vorliegende - am 1. Januar 2011\nnoch nicht rechtshängig war (Art. 404 Abs. 1 ZPO e contrario).\n-4-\n\n2. Örtlich zuständig für die Ernennung von Schiedsrichtern nach Art. 356\nAbs. 2 lit. a ZPO ist das staatliche Gericht am Sitz des Schiedsgerichts, sofern die Schiedsvereinbarung keine andere Stelle für die Ernennung vorsieht\noder diese die Mitglieder nicht innert angemessener Frist ernennt und eine\nPartei die von ihr zu bezeichnenden Mitglieder nicht innert 30 Tagen seit\nAufforderung ernennt (Art. 362 Abs. 1 lit. b ZPO). Im Nutzungs- und Verwaltungsreglement der Stockwerkeigentümer-Gemeinschaft zu Kt. Nr. …,\nC._____-Strasse ..., D._____, wird festgehalten, dass die Aufgabe der Bestellung der Schiedsrichter subsidiär dem Präsidenten des Zürcherischen\nObergerichts zufalle (act. 4/3 S. 14). Damit haben sich die Parteien für den\nPräsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich und gegen die grundsätzlich zuständige Verwaltungskommission (§ 46 GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 der\nVerordnung über die Organisation des Obergerichts vom 3. November 2010\n[LS 212.51]) entschieden, weshalb dieser für die Ernennung des Parteischiedsrichters zuständig ist.\n\n"}