Die Gesuchsgegnerin hat von diesem Recht innert Frist keinen Gebrauch gemacht, weshalb ein Schiedsrichter zu bestellen ist. Auf entsprechende Anfrage hin erklärte sich Rechtsanwalt Dr. F._____ bereit, das Amt des Parteischiedsrichters für die Gesuchsgegnerin in der vorliegenden Angelegenheit zu übernehmen. Er hat keine näheren Beziehungen bzw. Interessenkonflikte zu einer der Prozessparteien (vgl. act. 17-20). Rechtsanwalt Dr. F._____ ist damit in der massgebenden Schiedssache als Parteischiedsrichter für die Gesuchsgegnerin zu ernennen. III.