6.3. Der Gesuchsgegnerin wurde mit Verfügung vom 5. November 2012 Frist angesetzt, um einen Vorschlag für die allfällige Bestellung eines Parteischiedsrichters zu machen. Die Fristansetzung erfolgte unter der Androhung, dass im Falle des Unterlassens eines Vorschlags die hiesige Instanz einen solchen nach eigener Wahl ernennen würde (act. 10). Die Gesuchsgegnerin hat von diesem Recht innert Frist keinen Gebrauch gemacht, weshalb ein Schiedsrichter zu bestellen ist.